Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
BOOTSBAUSBV_2011 · 15 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
- § 7Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 8Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
- § 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
- § 10Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
- § 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
- § 12Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.