§ 11 – Übergangsvorschrift

BOOTSBMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

(1)Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meisterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2)Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften ablegen.
(3)Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften ablegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BOOTSBMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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