Anlage 2 – (zu § 13)

BP_DFORTBV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2324 – 2325)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zum Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ a)Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
b)Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,
2.zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ a)Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
b)Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie
c)Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,
3.zum Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ a)Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
b)Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,
c)Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie
d)Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,
4.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6.die Gesamtnote in Worten,
7.Befreiungen nach § 10.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 BP_DFORTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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