§ 64 – Durchführung der Entscheidungen

BPERSVG_2021 · Bundespersonalvertretungsgesetz

(1)Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2)Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 64 BPERSVG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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