§ 1 – Vorschuss

BPFLZV · Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit

(1)Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.
(2)Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen 1.den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
2.den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.
(3)Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
(4)Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt: 1.Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,
2.steuerfreie Bezüge sowie
3.Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BPFLZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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