§ 11 – Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

BPOLBG · Bundespolizeibeamtengesetz

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 32/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C32.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 33/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C33.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 18/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C18.20.0

    1. Arbeitszeit i.S.v. § 88 Satz 2 BBG (in der Form von Bereitschaftsdienst gemäß § 2 Nr. 12 AZV) setzt voraus, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind. Dies kann insbesondere wegen der Festlegung des Aufenthaltsorts, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und der Verpflichtung zum Tragen von Ausrüstung und Bewaffnung gegeben sein. 2. Bei der Prüfung, ob Bereitschaftsdienst in diesem Sinne vorliegt, ist unabhängig davon, ob eine Arbeitszeitregelung in den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG fällt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit i.S.v. Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie zu beachten, weil der deutsche Gesetzgeber einen einheitlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes vorgesehen hat. 3. Der Dienstherr kann sein Ermessen bei der Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 88 BBG auch für eine Mehrzahl von Beamten in einer sie alle umfassenden Weisung (hier: in einem Einsatzbefehl) ausüben. 4. Die RL 2003/88/EG verlangt nicht, dass ein rein mitgliedstaatlicher Ausgleichsanspruch für die Überschreitung der mitgliedstaatlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit eine bestimmte Höhe hat. 5. Der Anspruch auf einheitlichen Freizeitausgleich gemäß § 11 BPolBG tritt nur dann an die Stelle einer Dienstbefreiung gemäß § 88 Satz 2 BBG, wenn sich der Dienstherr für eine pauschale Abrechnung entscheidet. Diese Pauschalierungsbefugnis des Dienstherrn setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die tatsächlich Ruhezeit, d.h. keine Arbeitszeit, sind.

  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 41/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B41.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 52/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B52.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 46/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B46.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 43/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B43.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 50/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B50.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 40/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B40.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 B 45/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B45.20.0

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