§ 3 – Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

BPOLBG · Bundespolizeibeamtengesetz

(1)Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen: 1.in der Bundespolizei:a)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
b)die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
c)die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
2.im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:a)die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
b)die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
3.beim Deutschen Bundestag:a)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
b)die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
c)die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1.die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.die Festlegung von Altersgrenzen,
3.den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
4.die Grundsätze der Fortbildung,
5.die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
6.die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
(3)Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1.das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BPOLBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 BPOLBG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.