§ 3 – Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

BPOLLV_2011 · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

(1)Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind 1.die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
3.die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2)Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BPOLLV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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