§ 4

BPOLZOLLV · Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BPOLZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 BPOLZOLLV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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