§ 19 – Ausschluss abweichenden Landesrechts

BQFG · Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen

Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden: § 5 Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BQFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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