§ 19

BR_G · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis zum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß die Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zu errechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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