§ 30b

BR_G · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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