§ 36

BR_G · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Vorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 BR_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 36 BR_G direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.