§ 4

BR_GDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten 1.die in § 1 genannten Gebiete,
2.das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
3.die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
4.das Protektorat Böhmen und Mähren,
5.der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
6.das Königreich Italien,
7.das Königreich Griechenland.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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