§ 8

BR_GDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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