§ 112a – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2)Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1.der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3)Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz 1.über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.06.2024 – AnwZ (Brfg) 47/23ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.47.23.0
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – AnwZ (Brfg) 47/23ECLI:DE:BGH:2024:130324BANWZ.BRFG.47.23.0
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwZ 1/21ECLI:DE:BGH:2022:120922BANWZ1.21.0
  • BGH, Beschl. v. 19.10.2021 – AnwZ (B) 3/20ECLI:DE:BGH:2021:191021BANWZ.B.3.20.0
  • BGH, Beschl. v. 07.07.2021 – AnwZ 1/21ECLI:DE:BGH:2021:070721BANWZ1.21.0
  • BGH, Beschl. v. 01.03.2021 – AnwZ (Brfg) 15/20ECLI:DE:BGH:2021:010321BANWZ.BRFG.15.20.0
  • BGH, Urt. v. 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20ECLI:DE:BGH:2020:040820UANWZ.BRFG.4.20.0
  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10

    1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind . 2. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet . 3. Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar .

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09

    1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle .

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