§ 148 – Anordnung der Beweissicherung

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2)Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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