§ 173a – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
(2)§ 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)§ 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(4)§ 173 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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