§ 180 – Wahlen zum Präsidium

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.
(2)Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 180 BRAO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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