§ 210 – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 210 BRAO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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