§ 27 – Kanzlei

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

(1)Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2)Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3)Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24ECLI:DE:BGH:2025:011225UANWZ.BRFG.50.24.0

    Die Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23ECLI:DE:BGH:2024:111124UANWZ.BRFG.17.23.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2024:100724BANWZ.BRFG.26.21.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21ECLI:DE:BGH:2024:100724BANWZ.BRFG.16.21.1
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2023 – AnwZ (Brfg) 30/22ECLI:DE:BGH:2023:250123BANWZ.BRFG.30.22.0
  • BGH, Beschl. v. 20.06.2022 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2022:200622BANWZ.BRFG.26.21.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – AnwZ (Brfg) 3/17ECLI:DE:BGH:2017:210317BANWZ.BRFG.3.17.0
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – AnwZ (Brfg) 45/13
  • BGH, Urt. v. 16.05.2012 – I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen 1. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. 2. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. 3. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.

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