§ 51 – Berufshaftpflichtversicherung
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 1/20 RECLI:DE:BSG:2022:280622UB12R120R0
Übernimmt eine Rechtsanwaltskanzlei den Berufshaftpflichtversicherungsbeitrag angestellter Rechtsanwälte, liegt sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der in Erfüllung der Versicherungspflicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.
- BFH, Urt. v. 15.12.2021 – VI R 32/19ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.VIR32.19.0
NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.
- BFH, Urt. v. 01.10.2020 – VI R 11/18ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR11.18.0
1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt. 2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
- BFH, Urt. v. 01.10.2020 – VI R 12/18ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.VIR12.18.0
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. 2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.
- BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – AnwZ (Brfg) 43/17ECLI:DE:BGH:2018:090518BANWZ.BRFG.43.17.0
- BFH, Urt. v. 10.03.2016 – VI R 58/14
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten .
- BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – AnwZ (Brfg) 62/15ECLI:DE:BGH:2016:240216BANWZBRFG62.15.0
- BGH, Beschl. v. 04.01.2016 – IV ZR 484/14ECLI:DE:BGH:2016:040116BIVZR484.14.1
- BFH, Urt. v. 19.11.2015 – VI R 74/14
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu .
- BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – IV ZR 484/14ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0
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