§ 65 – Voraussetzungen der Wählbarkeit

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1.Mitglied der Kammer ist und
2.den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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