§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

BRAUMMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk

Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,
2.Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,
3.Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,
4.Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,
5.Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BRAUMMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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