§ 3 – Ausbildungsberufsbild

BRENNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.Umweltschutz,
3.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8.Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9.Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10.Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11.Vergären der Maischen,
12.Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13.Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14.Verwerten der Schlempe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BRENNAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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