§ 20 – Leitung der Sitzung

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2)Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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