§ 28 – Beschlussfähigkeit

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2)Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3)Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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