§ 37 – Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
(2)Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3)Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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