§ 45h – Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2)Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3)Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45h BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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