§ 45l – Vertreterinnen und Vertreter der Länder

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2)Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45l BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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