§ 7 – Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung ihres oder seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2)Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 BRGO_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.