§ 2 – Sitz und Organisation

BRHG_1985 · Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1)Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
(2)Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BRHG_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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