§ 3 – Ausbildungsberufsbild

BRILLVERFMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
6.Betriebliche und technische Kommunikation,
7.Qualitätsmanagement,
8.Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.Messen und Prüfen, Endkontrolle,
11.Grundlagen der Metallbearbeitung,
12.Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
13.Bearbeiten von Brillengläsern,
14.Reinigen von Gläsern,
15.Oberflächenveredlung,
16.Kundenberatung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BRILLVERFMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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