§ 2 – Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

BRINV · Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

(1)Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2)Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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