§ 7 – Befundung der Röntgenuntersuchung

BRKRFR_HERKV · Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen

(1)Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen durch a)zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
b)eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1
unabhängig voneinander befundet werden und
2.bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.
Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
(2)Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
2.weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.
Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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