§ 1

BRUCELLOSEV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Brucellose a)im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa)bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder
bb)mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
b)im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
c)im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung
festgestellt ist;
2.Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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