§ 12

BRUCELLOSEV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1.in dem gefährdeten Gebiet a)das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
b)den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
c)Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
2.das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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