§ 4

BRUCELLOSEV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes: 1.Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
2.Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BRUCELLOSEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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