§ 1b – Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

BSAVFV · Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

(1)Die elektronischen Dokumente sind in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2)Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1b BSAVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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