§ 19 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

BSCHUWG · Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

(1)Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. Sehen andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vor, sind die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen.
(2)Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt für den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen.
(3)Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BSCHUWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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