§ 4 – Kreditaufnahme des Bundes

BSCHUWG · Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

(1)Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch 1.Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
2.Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
3.Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
4.Bankkredite oder
5.sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2)Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BSCHUWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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