§ 18 – Allgemeines

BSGAV · Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Eine Betriebsstätte, 1.die Teil ist a)eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c)eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d)eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 BSGAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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