§ 9 – Einkommensberechnung in besonderen Fällen

BSHG_76DV · Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BSHG_76DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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