§ 9 – Verwendung des Sicherheitskennzeichens

BSI-ITSIKV · Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1)Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 55 des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicherheitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Hersteller dürfen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden.
(2)Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Hersteller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht werden.
(3)Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbezwecken für das Produkt zu verwenden. Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Absatz 4 gut sichtbar anzuzeigen.
(4)Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vorschrift. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BSI-ITSIKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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