§ 11 – Evaluierung

BSI-KRITISV · Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren 1.die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.die Bestimmung der Schwellenwerte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BSI-KRITISV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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