§ 26 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

BSIG_2025 · Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn 1.die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 BSIG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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