§ 17 – Unterrichtung

BSTATG_1987 · Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über 1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.die Geheimhaltung (§ 16),
3.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.die Trennung und Löschung (§ 12),
6.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BSTATG_1987 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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