§ 24 – Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

BSTATG_1987 · Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken 1.nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder
2.nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder
3.aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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