§ 1 – Anwendungsbereich

BSTRAFAKTFV · Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren

Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten 1.des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
2.der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.des Bundesgerichtshofs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BSTRAFAKTFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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