§ 1 – Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes

BSWAG · Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

(1)Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2)Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.
(3)Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege: 1.Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,
2.Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
3.mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
4.Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 7 VR 1.26, 7 VR 1.26 (7 A 3.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 7 A 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525U7A5.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 17/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A17.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A13.20.0

    1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) an die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage zum Allgemeinen Eisenbahngesetz geknüpft, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. 2. Der Katalog der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG knüpft an den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes an. 3. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf reicht eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung aus. 4. Die Planrechtfertigung kann sich aus einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ergeben. 5. Nur solche Außenbereichsflächen werden vom Schutzzweck der Verkehrslärmverordnung erfasst, auf denen sich die Anwohner nicht nur vorübergehend aufhalten. 6. Vermögensinteressen schützt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 16/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A16.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 – 7 VR 3/20, 7 VR 3/20 (7 A 13/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:281020B7VR3.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:151020U7A9.19.0

    1. Die einem Schienenwegevorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose und die Ermittlung einer plangegebenen Vorbelastung gehören regelmäßig zu den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen im Sinne von § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 30). 2. Das fachplanerische Abwägungsgebot fordert bei der Planfeststellung eines im Bedarfsplan (Anlage zu § 1 BSWAG) als Ausbauvorhaben ausgewiesenen Schienenwegevorhabens auch solche planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung einzubeziehen, die als Streckenneubau zu qualifizieren wären. 3. Über den Bereich der Bewältigung des Verkehrslärms hinaus bewirkt § 18g Satz 2 AEG keine Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts.

  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:151020U7A10.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 – 7 VR 8/19, 7 VR 8/19 (7 A 11/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR8.19.0

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